Stand: 2026 – mit den aktuellen Rechengrößen und Einordnung zur Pflicht-Debatte.
Warum gerade jetzt? Am 23. Juni 2026 legt die Rentenkommission ihre Ergebnisse vor.
Schon jetzt fordern Gewerkschaften (DGB) und Teile der SPD eine Pflicht zur Betriebsrente –
rund 20 Millionen Beschäftigte haben aktuell keine bAV. Sobald eine Pflicht im Raum steht, wird mit großem
Marketingaufwand der erstbeste Weg beworben. Wer aber alle fünf Durchführungswege kennt, kann eine informierte
Entscheidung treffen – statt zum erstbesten Strohhalm zu greifen.
Die bAV ist die 2. Säule der Altersvorsorge. Es gibt fünf Durchführungswege:
Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Sie unterscheiden sich darin,
wer das Geld verwaltet, wie es steuerlich behandelt wird und
wie hoch die geförderten Beiträge sein dürfen. Drei davon (Direktversicherung, Pensionskasse,
Pensionsfonds) fallen unter die 8-%-Grenze nach § 3 Nr. 63 EStG (2026: 8.112 € steuerfrei /
4.056 € sozialversicherungsfrei pro Jahr). Direktzusage und Unterstützungskasse haben in der Ansparphase
keine betragsmäßige Obergrenze.
Wo die bAV im System steht: das Drei-Säulen-Modell
- 1. Säule – Gesetzliche Rente: Pflichtsystem, umlagefinanziert (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung).
- 2. Säule – Betriebliche Altersvorsorge (bAV): vom Arbeitgeber organisierte Zusatzversorgung, kapitalgedeckt. Hier geht es im Folgenden um die fünf Durchführungswege.
- 3. Säule – Private Altersvorsorge: privat finanziert (z. B. Riester, Rürup/Basisrente, private Renten- und Kapitalanlageprodukte).
Definition bAV: Betriebliche Altersvorsorge bezeichnet alle Leistungen der Alters-,
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus Anlass des
Arbeitsverhältnisses zusagt (geregelt im Betriebsrentengesetz, BetrAVG).
Finanziert wird sie über drei Wege: Arbeitgeberfinanzierung, Entgeltumwandlung
(Arbeitnehmer zahlt aus dem Bruttogehalt) oder eine Mischfinanzierung. Bei Entgeltumwandlung muss der
Arbeitgeber seit 2022 für alle Verträge 15 % Zuschuss zahlen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge
einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Die 5 Durchführungswege im Detail
1. Direktzusage (Pensionszusage)
- Wer verwaltet? Der Arbeitgeber selbst – er zahlt die Rente später direkt aus.
- Mechanik: Das Unternehmen bildet Pensionsrückstellungen in der Bilanz (§ 6a EStG), das Kapital bleibt zunächst im Betrieb.
- Förderung: keine betragsmäßige Obergrenze in der Ansparphase; Beiträge mindern als Betriebsausgabe den Gewinn. Insolvenzgeschützt über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG).
- Typisch für: Geschäftsführer, Führungskräfte, größere Unternehmen.
2. Unterstützungskasse (U-Kasse)
- Wer verwaltet? Eine rechtlich selbstständige externe Versorgungseinrichtung.
- Mechanik: Der Arbeitgeber zahlt Zuwendungen an die Kasse (§ 4d EStG); der Arbeitgeber haftet subsidiär.
- Förderung: keine § 3 Nr. 63-Obergrenze – daher besonders für hohe Beiträge geeignet. Ebenfalls PSVaG-insolvenzgeschützt.
- Typisch für: hohe Versorgungszusagen, Gesellschafter-Geschäftsführer, Nachfolge- und Liquiditätsmodelle.
3. Direktversicherung
- Wer verwaltet? Eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt.
- Mechanik: Versicherungsvertrag; der Arbeitnehmer bzw. die Hinterbliebenen sind bezugsberechtigt.
- Förderung: § 3 Nr. 63 EStG – 2026 bis 8 % der BBG = 8.112 €/Jahr steuerfrei, davon 4 % = 4.056 €/Jahr sozialversicherungsfrei.
- Typisch für: kleine und mittlere Unternehmen, Standard-Entgeltumwandlung – der häufigste Weg.
4. Pensionskasse
- Wer verwaltet? Eine spezialisierte Versorgungseinrichtung (reguliert wie ein Lebensversicherer).
- Mechanik: ähnlich Direktversicherung, aber als eigenständige Einrichtung; oft branchen- oder konzerngebunden.
- Förderung: § 3 Nr. 63 EStG – gleiche Grenzen wie Direktversicherung (8.112 € / 4.056 € in 2026).
- Typisch für: Branchenlösungen, Tarifverträge.
5. Pensionsfonds
- Wer verwaltet? Eine rechtlich selbstständige Einrichtung mit freierer Kapitalanlage (höherer Aktienanteil erlaubt).
- Mechanik: chancenorientierter angelegt – höhere Renditechance, aber auch mehr Schwankung.
- Förderung: § 3 Nr. 63 EStG (8.112 € / 4.056 € in 2026); insolvenzgeschützt über den PSVaG.
- Typisch für: renditeorientierte Versorgung, größere Arbeitgeber.
Vergleichstabelle (Stand 2026)
| Durchführungsweg | Wer verwaltet | Steuerl. Grundlage | Beitragsgrenze (gefördert) | Insolvenzschutz |
|---|---|---|---|---|
| Direktzusage | Arbeitgeber selbst | § 6a EStG | keine betragsmäßige Obergrenze | PSVaG |
| Unterstützungskasse | externe Kasse | § 4d EStG | keine § 3 Nr. 63-Grenze | PSVaG |
| Direktversicherung | Lebensversicherer | § 3 Nr. 63 EStG | 8.112 € steuerfrei / 4.056 € SV-frei | über Versicherer |
| Pensionskasse | Versorgungseinrichtung | § 3 Nr. 63 EStG | 8.112 € steuerfrei / 4.056 € SV-frei | über Einrichtung |
| Pensionsfonds | Versorgungseinrichtung | § 3 Nr. 63 EStG | 8.112 € steuerfrei / 4.056 € SV-frei | PSVaG |
Merksatz: Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds teilen sich gemeinsam den
8-%-Rahmen nach § 3 Nr. 63 EStG. Direktzusage und Unterstützungskasse stehen außerhalb dieses Rahmens –
dort sind betragsmäßig deutlich höhere geförderte Beiträge möglich.
Steuer- und Sozialabgaben-Logik (alle Wege)
- Ansparphase: Beiträge fließen meist steuer- und (teils) sozialabgabenfrei ins System – das Bruttogehalt sinkt entsprechend („nachgelagerte Besteuerung").
- Auszahlungsphase: Die spätere Rente bzw. Kapitalauszahlung wird dann versteuert und unterliegt für Pflichtversicherte in der Regel der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Freibetrag in der KV beachten).
- Trade-off bei Entgeltumwandlung: Die Sozialabgaben-Ersparnis heute kann die spätere gesetzliche Rente minimal senken, weil weniger Beiträge in die GRV fließen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen den „Säulen der Altersvorsorge" und den „Durchführungswegen der bAV"?
Die drei Säulen (gesetzlich / betrieblich / privat) beschreiben das Gesamtsystem. Die bAV ist die 2. Säule.
Die fünf Durchführungswege sind die Umsetzungsformen innerhalb dieser 2. Säule.
Welcher Durchführungsweg ist der häufigste?
Die Direktversicherung – sie ist für Arbeitgeber am einfachsten umzusetzen und Standard bei Entgeltumwandlung.
Welche Wege erlauben die höchsten geförderten Beiträge?
Direktzusage und Unterstützungskasse, weil sie nicht der 8-%-Grenze nach § 3 Nr. 63 EStG unterliegen.
Wie viel kann ich 2026 steuerfrei einzahlen?
Über § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds): bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze
der allgemeinen Rentenversicherung = 8.112 €/Jahr steuerfrei, davon 4 % = 4.056 €/Jahr sozialversicherungsfrei.
Bekomme ich einen Arbeitgeberzuschuss?
Bei Entgeltumwandlung ja: 15 % Pflichtzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), soweit der Arbeitgeber SV-Beiträge spart.
Hinweis: Dieser Beitrag erklärt die Systematik und ersetzt keine individuelle Steuer-
oder Anlageberatung. Konkrete Beträge und der passende Durchführungsweg hängen von der jeweiligen Unternehmens-
und Lebenssituation ab.
Quellen / Rechengrößen 2026: § 3 Nr. 63 EStG, § 6a EStG, § 4d EStG,
Betriebsrentengesetz (BetrAVG); Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (BMAS): BBG allgemeine
Rentenversicherung = 101.400 €/Jahr → 8 % = 8.112 € / 4 % = 4.056 €.